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Hammer

Legalität und Sicherheit haben

für uns die höchste Priorität!

Rechtliche Rahmen­bedingungen

Eine inländische 24h-Pflegekraft in einer Familie zu beschäftigen, übersteigt meist die finanziellen Möglichkeiten. Zudem lässt sich für diese Aufgabe kaum geeignetes Personal in Deutschland finden.

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In Deutschland sind derzeit vor allem drei verschiedene Modelle verbreitet, wie eine Betreuungskraft aus einem osteuropäischen EU-Land aufgrund der Dienstleistungsfreiheit im EU-Binnenraum in einer deutschen Familie engagiert werden kann. Leider werden auch Modelle angeboten, die den Rahmen der Legalität überschreiten und auch mehr Versprechungen machen, als rechterdelich erlaubt ist.

 

"Engel auf Erden" bietet ausschließlich legale Modelle an. Dies schafft Rechtssicherheit sowohl für die Familie des zu Betreuenden als auch für Betreuungskraft selbst.

 

Wir als Vermittlungsagentur mit dem Anspruch, es für alle Parteien so legal und einfach wie möglich zu gestalten, bieten in erster Linie Personal an, was direkt in der Familie beschäftigt wird und es dadurch auch gewährleistet wird, das das Geld dort gezahlt wird, wo es auch bei der Betreuerin am sichersten ankommt.

 

Außerdem hat es den Vorteil, das die Familie oder der Betreute auch wirklich Weisungsbefugt ist und kein Dritter und es gibt zudem eine Partei weniger die ein Stück vom Kuchen abhaben will und somit ist es auch noch eine Spur günstiger.

 

Bei den Formalitäten stehen wir Ihnen gerne zur Seite. 

1.) Anstellung von Personal durch die Familie

In diesem Modell wird die Betreuungskraft direkt von der Familie des zu Betreuenden angestellt. Hierbei kann das Weisungsrecht gegenüber der Betreuungskraft direkt ausgeübt werden, allerdings übernimmt die Familie auch sämtliche Verpflichtungen und Risiken eines Arbeitgebers (z.B. Urlaub, Krankheit, Kündigungsfristen, unpassendes Personal, Sozialabgaben, Steuern, etc.). Dieses Modell bringt daher einen hohen administrativen Aufwand mit sich.

2.) Entsendung nach dem Entsendegesetz

Die Betreuungskraft wird von einem Dienstleistungsunternehmen in ihrem Heimatland (EU-Mitgliedsstaat) angestellt und für eine bestimmte Zeit nach Deutschland entsendet. Die Pflichten eines Arbeitsgebers und die Sozialabgaben trägt dabei die ausländische Agentur.

 

Die deutsche Familie schließt einen Dienstleistungsvertrag mit dieser Agentur. Sie bezahlt die erbrachten Leistungen an die Agentur im Ausland, die wiederum für die Bezahlung des Arbeitsentgeltes, der Steuern und Sozialabgaben zuständig ist. Die als Formular A1 bezeichnete Entsendebescheinigung dient als Nachweis, dass die Abgaben im Heimatland der Betreuungskraft ordnungsgemäß abgeführt wurden.

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Der wesentliche Vorteil dieses Modells besteht in der einfachen Austauschmöglichkeit des Personals sowie in dem geringem administrativen Aufwand. Zudem ist dieses Modell häufig kostengünstiger als die direkte Anstellung der Betreuungskraft durch die Familie.

Bei diesem Modell wird in der Regel eine deutsche Vermittlungsagentur eingeschaltet.

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Aufgrund der örtlichen Nähe zu den betreuten Senioren, der gemeinsamen Sprache und Kultur tritt sie als Vermittler zwischen der Familie der Betreuungsperson und den ausgewählten ausländischen Partneragenturen auf.

3.) Beauftragung von selbst Betreuungskräften

Prinzipiell ist es für deutsche Familien auch möglich, eine Betreuungskraft aus dem EU-Ausland auf selbstständiger Basis zu beschäftigen.

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Diese muss ein Gewerbe in Deutschland oder in ihrem Heimatland angemeldet haben, mit allen damit zusammenhängenden Formalitäten.

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Auch in diesem Fall kann eine deutsche Vermittlungsagentur bei der die Erfüllung der notwendigen Formalitäten unterstützen, damit die deutsche Familie nicht ungewollt in die Rolle eines Arbeitsgebers übernimmt.

Vertragliche Struktur des Entsendemodells

Sie erhalten zwei Verträge: Ihren Vertrag Ihrer deutschen Vermittlungsagentur und einen Vertrag mit einem osteuropäischen Dienstleister.

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Es ist ratsam, folgende Punkte beim Vertragsabschluss zu beachten:

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  • Die Vertragslaufzeiten sollten nicht allzu lang sein.

  • Die Betreuungsleistungen werden im Vermittlungsvertrag nicht beschrieben.

  • Es besteht kein direktes Vertragsverhältnis von Ihnen mit der Betreuungskraft.

  • Die Weisungsbefugnis gegenüber der Betreuungskraft liegt ausschließlich beim ausländischen Entsendeunternehmen.

  • Medizinische Versorgung bzw. Behandlungspflege sind kein Vertragsgegenstand.

  • Sollte kein passendes Personal vermittelt werden können, besteht keine vertragliche Bindung.

 

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